3.10.2023

Vorgeschlagene Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes in der Slowakei – 1. Teil

Derzeit wird in der Slowakei eine Novelle des Umsatzsteuergesetzes vorbereitet. Die Novelle bringt mit sich mehrere wichtige Änderungen für die Steuerpflichtigen Personen. Kommentare zum Änderungsentwurf des Gesetzes werden derzeit ausgewertet.

Das Hauptziel der Änderung besteht v.a. darin, in die bisherige Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem Sonderregelungen für kleine Steuerpflichtigen zu integrieren.

Einzelne Bestimmungen der Gesetzesnovelle sehen abweichende Gültigkeitstermine vom 31.März 2024, 1. Juli 2024 bis 1. Januar 2025 vor.

Nachfolgend listen wir den ersten Teil der wichtigsten Änderungen auf, die die Gesetzesnovelle regeln soll. Über weitere Änderungen informieren wir sie im nachfolgenden Artikel.

Sonderbehandlung für kleine Unternehmen

Nach der Umsetzung der Kleinunternehmensrichtlinie führt die Novelle ab dem 1. Januar 2025 ein neues System der Umsatzsteuerbefreiung für in- und ausländische Kleinunternehmen ein. Ziel der Änderung ist es, den Verwaltungsaufwand für Kleinunternehmen zu verringern und die Behandlung für die Befreiung von der Wirtschaftstätigkeit in der Slowakei sowohl für inländische als auch für ausländische Personen zu vereinheitlichen.

In diesem Zusammenhang wird mit der Novelle ein Jahresumsatz im Inland von 50.000 Euro und ein Jahresumsatz in der EU von 100.000 Euro eingeführt. Inländische Steuerpflichtige, die den in der Slowakei festgelegten Umsatz und den in anderen Mitgliedstaaten festgelegten Umsatz nicht erreichen, können Waren und Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten steuerbefreit erbringen, ohne sich in diesen Mitgliedstaaten registrieren zu müssen. Für diese Zwecke wird Kleinunternehmern eine spezielle Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Präfix EX zugewiesen. Die gleiche Regelung gilt im Inland für ausländische Steuerpflichtige, die nicht den festgelegten Umsatz in der EU und gleichzeitig den festgelegten Umsatz in der Slowakei erreichen.

 

Registrierung inländischer Personen zur Mehrwertsteuer

Durch die Novelle werden Änderungen in der Umsatzsteuerregistrierung inländischer Unternehmer für die Steuerpflichtigen eingeführt.

Es wird vorgeschlagen, den Zeitraum, für den der Umsatz im Rahmen der obligatorischen umsatzsteuerlichen Registrierung berechnet wird, auf Kalenderjahr zu ändern und den Umsatzwert auf den Betrag von 50.000 Euro zu runden.

Die Frist für die Einreichung eines Umsatzsteuerregistrierungsantrags wird auf 5 Tage verkürzt. Ein Steuerpflichtiger wird ab dem Tag zum zur registrierten umsatzsteuerpflichtigen Person, an dem die Tatsache eintritt, aufgrund derer er zum Steuerpflichtigen wurde (bisher aufgrund einer Entscheidung der Steuerbehörde). Die Bedingungen der freiwilligen Umsatzsteuerregistrierung bleiben unverändert.

Die Wirksamkeit einzelner Bestimmungen soll ab dem 1. Juli 2024 in Kraft treten, mit Ausnahmeder Änderung der Umsatzhöhe, die voraussichtlich erst ab dem 1. Januar 2025 in Kraft treten soll.

Registrierung ausländischer Personen zur Mehrwertsteuer

Außerdem werden mit Wirkung zum 1. Juli 2024 die Bestimmungen der Umsatzsteuerregistrierungspflicht ausländischer Personen geändert. Eine ausländische Person wird nun zur steuerpflichtigen Person, indem sie ein steuerpflichtiges Geschäft ausführt, das der Umsatzsteuer unterliegt und für das sie sich registrieren lassen muss (bisher auf der Grundlage eines Bescheids der Steuerbehörde). Darüber hinaus ist ein Ausländer nicht verpflichtet, vor Beginn der Ausübung einer solchen Tätigkeit einen Registrierungsantrag zu stellen, sondern muss ihn nach dem neuen Gesetz erst danach und unverzüglich ab dem Tag, an dem er zum Zahler geworden ist, einreichen.

Reverse-Charge Verfahren bei der Einfuhr von Waren

Mit der Gesetzänderung wird außerdem vorgeschlagen, die Bedingungen und Regeln für die Anwendung des Reverse-Charge Verfahrens bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Slowakei festzulegen, damit dieses Institut ab dem 1. Juli 2024 angewendet werden kann.

Der Kern der Selbstbesteuerung bei der Einfuhr von Waren besteht darin, dass die Mehrwertsteuer nicht vom Zollamt erhoben wird, sondern der Steuerpflichtige sie selbst berechnet, sie in die Umsatzsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum einbezieht, in dem die Steuerschuld entstanden ist, und zwar gleichzeitig kann das Recht auf Abzug der Vorsteuer in derselben Umsatzsteuererklärung ausüben. In der Praxis wird diese Verfahren die Verpflichtung zur Zahlung von Einfuhrsteuern für ausgewählte Unternehmen beseitigen.

Für die Anwendung der Selbstbesteuerung sollen jedoch einige Voraussetzungen gelten. Vor allem muss der Unternehmer (oder der als indirekter Vertreter handelnde Anmelder) ein registrierter Mehrwertsteuerzahler sein und muss gemäß den Zollbestimmungen über den tatsächlichen Status einer zugelassenen Wirtschaftseinheit in der Slowakei verfügen.

Author:

Ondřej Hrubý

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