10.5.2022

Umsatzsteuervoranmeldung und Kontrollmeldung in der Slowakei

Ein ausländisches Unternehmen hat innerhalb von 25 Tagen nach Ablauf des Veranlagungszeitraums die Umsatzsteuererklärung abzugeben. Zu dem gleichen Tag ist auch die eventuelle Steuerschuld fällig. Jede monatliche Meldung ist endgültig. In der Slowakei wird zu Ende des Jahres keine Jahresumsatzsteuererklärung, gleich wie in Tschechien, eingereicht. Falls in einem Monat eine Lieferung oder Leistung falsch gemeldet wurde, muss das entsprechende Monat korrigiert werden.          

Kontrollmeldung in der Slowakei

Verpflichtung zur Vorlage der Kontrollmeldung

Ein ausländisches Unternehmen, das in der Slowakei umsatzsteuerlich registriert ist, ist verpflichtet, zusammen mit der Umsatzsteuererklärung einen Kontrollbericht ausschließlich elektronisch einzureichen. Beim Ausfüllen des Kontrollberichts wird gemäß den Anweisungen zum Ausfüllen des Kontrollberichts vorgegangen, die in diesem Zusammenhang die slowakische Steuerverwaltung erlassen hat.

Wenn die Kontrollmeldung nicht eingereicht wird:

-         wenn der ausländische Unternehmer im maßgeblichen Besteuerungszeitraum nicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet ist

-         wenn der ausländische Unternehmer eine steuerfreie Lieferung erbracht hat und gleichzeitig keinen Steuerabzug vornimmt

-         wenn der ausländische Unternehmer Waren in ein Drittland liefert, das in der Slowakei von der Umsatzsteuer befreit ist, und gleichzeitig keine Steuer abzieht,

-         wenn der ausländische Unternehmer die Ware mit Installation und Montage mit einem Lieferort in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland liefert und die Steuer nicht abzieht,

-         wenn der ausländische Unternehmer steuerbefreite Dienstleistungen erbringt (finanzielle, medizinische usw.).

Zusammenfassende Meldung in der Slowakei

Der ausländische Unternehmer ist verpflichtet, für jeden Kalendermonat, in dem er entsprechende Leistungen erbracht hat, die Zusammenfassende Meldung einzureichen.

In der Zusammenfassenden Meldung sind nachfolgende Leistungen und Lieferungen zu berücksichtigen:

-         steuerfreie Warenlieferung aus der Slowakei in einen anderen Mitgliedstaat an eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registriert ist,

-         Warenverbringung,

-         Dreieckgeschäfte,

-         Versendung oder Lieferung von Waren im Konsignationslager,

-         Zurückbringung von Waren, die im Konsignationslager versandt oder transportiert wurde.

Die zusammenfassende Meldung ist innerhalb von 25 Tagen nach Ablauf des Veranlagungszeitraums ausschließlich elektronisch einzureichen.

Author:

Ondřej Hrubý

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