12.8.2022

Umsatzsteuerregistrierung in Tschechien und erwartete Änderungen

Ein Unternehmer registriert sich zur Umsatzsteuer in Tschechien obligatorisch oder freiwillig unter den im Umsatzsteuergesetz (Gesetz Nr. 235/2004 Slg. über die Umsatzsteuer, nachfolgend nur „UstG“) festgelegten Bedingungen.

In den letzten Jahren wurden die Regeln für die Registrierung von Steuerpflichtigen mehrmals geändert. Der Artikel fasst die im Jahr 2022 aktuell gültigen Regelungen zur Registrierung von Steuerpflichtigen zusammen und weist auf die zu erwartenden Änderungen hin, die mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Tschechien umgesetzt werden sollten.

Zunächst wird die Definition der steuerpflichtigen Personen und anschließend die gesetzlichen Regelungen zu ihrer Registrierung erläutert, insbesondere bei Überschreitung der Umsatzgrenze. Folglich werden auch weitere Fälle erwähnt, in denen sich die Registrierungspflicht aus dem Gesetz ergibt, sowie die Voraussetzungen für eine freiwillige umsatzsteuerliche Registrierung.

USt-Registrierung - Steuerpflichtige Person

Unter einem Steuerpflichtigen wird in Tschechien nach § 5 UStG sowohl eine juristische Person als auch eine natürliche Person verstanden, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Steuerpflichtig sind nach dieser Definition vor allem inländische Unternehmer, egal ob juristische oder natürliche Personen, aber auch Unternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem Drittland, sowie sonstige tschechische Personen, die zwar keine Unternehmer sind, jedoch selbstständig eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

Als der Steuerpflichtige gilt auch eine Gruppe nach § 5a UStG. Die umsatzsteuerliche Gruppe ist eine Gruppe verbundener Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Tschechien, die nach § 95a UStG umsatzsteuerlich registriert ist (d.h. wie die Gruppe im Sinne des Umsatzsteuergesetzes). Die umsatzsteuerliche Gruppe gilt als eine selbstständige steuerpflichtige Person, d. h. die Leistungen zwischen den Gruppenmitgliedern unterliegen der Umsatzsteuer nicht. Besteuert werden nur die Leistungen und die Lieferungen von den Steuerpflichtigen außerhalb der Gruppe und das Recht auf einen Vorsteuerabzug entsteht der umsatzsteuerlichen Gruppe auch nur für Eingänge von den Steuerpflichtigen außerhalb der Gruppe. Jede Person kann ein Mitglied nur einer umsatzsteuerlichen Gruppe sein.

In der Praxis bedeutet es, dass das Gruppenmitglied nicht individuell umsatzsteuerlich registriert, sondern als ein Gruppenmitglied umsatzsteuerlich registriert ist.

Auch juristische Personen, die nicht zu unternehmerischen Zwecken gegründet oder errichtet wurden, sind steuerpflichtig, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Dabei kann es sich um sogenannte Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Länder, Gemeinden und deren Organisationseinheiten, Stiftungen, Vereine, politische Parteien oder sonstige privatrechtliche Körperschaften handeln. Weder ein Arbeitnehmer noch eine andere Person sind steuerpflichtig, wenn sie eine Tätigkeit ausüben, die sich aus einem Arbeitsverhältnis, einem Dienstverhältnis oder einem ähnlichen Verhältnis ergibt.

Als eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit (eine umsatzsteuerliche Tätigkeit) gilt nach § 5 Abs. 3 UStG die Tätigkeit von Herstellern, Händlern und Dienstleistungserbringern sowie sonstige Tätigkeiten, die der Erzielung regelmäßiger Einkünfte dienen. Die tschechische Definition entspricht der Definition in der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie, sowie der Rechtsprechung des EU-Gerichtshofs. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch die Nutzung von Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen zur Erzielung regelmäßiger Einkünfte, also beispielsweise die Vermietung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen. Eine selbstständig ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit ist dagegen nicht die Tätigkeit von Arbeitnehmern oder anderen Personen, die mit dem Arbeitgeber einen Vertrag haben, auf dessen Grundlage ein arbeitsrechtliches Verhältnis begründet wird, oder andere Personen, deren Einkünfte wie Einkünfte aus einer unselbstständigen Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes versteuert werden (beispielsweise die Tätigkeit von Geschäftsführern oder Organmitgliedern von Handelsgesellschaften).

USt-Registrierung - wann ist sie obligatorisch?

Das tschechische Umsatzsteuergesetz definiert in einzelnen Absätzen von § 6 verschiedene Umstände, die zu einer Umsatzsteuerregistrierungspflicht führen. Einige Bestimmungen gelten nur für inländische Personen, einige Bestimmungen hingegen nur für die nicht im Inland niedergelassenen Personen. Daher ist es immer wichtig, darauf zu achten, welche Bestimmung für eine bestimmte Situation relevant ist.

Registrierungsgründe für inländische Unternehmer

1. Umsatzgrenze für die USt-Registrierung

Ein in Tschechien niedergelassener Steuerpflichtiger muss sich gemäß § 6 Abs. 1 UStG umsatzsteuerlich registrieren, falls sein Umsatz in höchstens 12 unmittelbar vorangehenden aufeinanderfolgenden Kalendermonaten 1 Mio. CZK übersteigt, mit Ausnahme einer Person, die nur steuerbefreite Umsätze ohne Anspruch auf den Vorsteuerabzug erbringt.

Die Registrierungspflicht nach dieser Bestimmung gilt nicht für Steuerpflichtige, die keinen Sitz im Inland haben, sondern nur für tschechische Unternehmer.

Als Umsatz wird gemäß § 4 Abs. 1 UStG die Summe der Entgelte ohne Umsatzsteuer verstanden, die einem Steuerpflichtigen für erbrachte Leistungen zustehen, die nach dem Umsatzsteuergesetz steuerpflichtig oder steuerbefreit, jedoch mit Anspruch auf die Vorsteuer sind. Die im Umsatz berücksichtigten Leistungen müssen dabei ihren Leistungsort im Inland (in Tschechien) haben.

Zahlungen für Leistungen mit einem Leistungsort außerhalb Tschechiens müssen nicht im Umsatz enthalten sein. Ähnlich werden im Umsatz grundsätzlich auch nicht Vergütungen für steuerbefreite Leistungen ohne Vorsteuerabzugsrecht berücksichtigt, sofern es sich nicht um eine gelegentlich ausgeübte Nebentätigkeit handelt. Eine Ausnahme gilt auch für die Zahlungen aus der Veräußerung vom Anlagevermögen. Auch diese Zahlungen zählen nicht zum Umsatz, wenn diese Aktivität nicht zur gewöhnlichen wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen gehört.

Diese steuerpflichtige Person ist gemäß § 94 Abs. 1 UStG verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie den angegebenen Umsatzüberschritten hat, einen Antrag auf Registrierung zu stellen. Der Steuerpflichtige, wird mit einer Wirksamkeit ab dem ersten Tag des zweiten Monats umsatzsteuerlich registriert, der auf den Monat folgt, in dem er den festgelegten Umsatz überschritten hat.

Die tschechische Regierung hat in ihrer Programmerklärung 2021 bereits ihre Absicht erklärt, die derzeitige Umsatzgrenze für die obligatorische Registrierung eines Steuerpflichtigen vom 1 Mio. CZK auf 2 Mio. CZK zu erhöhen. Diese Änderung muss von der Europäischen Kommission genehmigt werden und sollte am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

2. Registrierung in anderen Fällen

Weitere Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger mit Sitz im Inland die Registrierungspflicht hat, ergeben sich aus den §§ 6b bis 6e UStG, wobei es sich eher um spezifische Situationen handelt. Nach diesen Bestimmungen entsteht dem Steuerpflichtigen die Registrierungspflicht z. B. beim Erwerb eines Betriebs vom zur Umsatzsteuer registrierten Steuerpflichtigen, bei einer Umwandlung (bei einer Verschmelzung oder einer Abspaltung), wenn einer an der Umwandlung beteiligten Unternehmer umsatzsteuerlich registriert ist, ferner bei einem Formwechsel oder beim Erben vom Vermögen von einem zur Umsatzsteuer registrierten Erblasser, falls die Tätigkeit weiterhin durchgeführt wird.  

Anmeldung zur Umsatzsteuer ohne Geschäftssitz oder Wohnsitz in Tschechien

Die Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger, der keinen Geschäftssitz oder Wohnsitz in Tschechien hat, sich umsatzsteuerlich registrieren muss, ergeben sich aus § 6c Abs. 2 und 3 UStG.

1. Warenlieferung oder Leistungserbringung in Tschechien

Nach § 6c Abs. 2 UStG entsteht die Registrierungspflicht einem Steuerpflichtigen, der keinen Sitz/Wohnsitz in Tschechien hat, wenn er eine steuerpflichtige Warenlieferung oder eine Dienstleistungserbringung mit Leistungsort in Tschechien tätigt. Eine Ausnahme aus der Registrierungspflicht gilt für die Situationen, in denen die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger zu erklären ist (d. h. reverse-charge). In diesem Fall muss sich der Leistungserbringer nicht in Tschechien umsatzsteuerlich registrieren.

Eine weitere Ausnahme aus der Registrierungspflicht gilt auch für den Steuerpflichtigen, der zwar eine steuerpflichtige Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung in Tschechien durchführt, aber jedoch in seinem Ansässigkeitsstaat zum OSS (One-Stop-Shop) registriert ist. In diesem Fall wird die Steuer für Tschechien über OSS erhebt und der Leistungserbringer muss daher seiner Registrierungspflicht in Tschechien nachkommen.  Eine ähnliche Pflicht gilt auch für eine Niederlassung eines in Tschechien nicht ansässigen Steuerpflichtigen. Die Niederlassung muss sich in dem Moment umsatzsteuerlich registrieren, zu dem sie eine Warenlieferung oder Leistung mit Leistungsort in Tschechien erbringt.

Falls die umsatzsteuerliche Registrierung für den steuerpflichtigen Leistungserbringer oder für die Niederlassung begründet wird, muss der Leistungserbringer oder die Niederlassung einen Antrag auf die umsatzsteuerliche Registrierung innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag, an dem die Registrierungspflicht entstanden ist, stellen. Das Finanzamt registriert den Steuerpflichtigen oder die steuerpflichtige Niederlassung rückwirkend zum Tag der Erbringung der steuerbaren Leistung.

2. IG-Lieferung aus Tschechien

Der Steuerpflichtige ohne Sitz/Wohnsitz in Tschechien muss sich auch in dem Falle zur Umsatzsteuer registrieren, wenn er die Ware in einen anderen EU-Mitgliedstaat an eine steuerpflichtige Person liefert. Der steuerpflichtige Lieferant wird zum Tag der Lieferung dieser Waren umsatzsteuerlich registriert. Eine ähnliche Regelung gilt auch für den Steuerpflichtigen, der eine innergemeinschaftliche Lieferung aus Tschechien (sog. IG-Lieferung) durchführt. Auch in diesem Falle muss sich der Steuerpflichtige in Tschechien umsatzsteuerlich registrieren lassen.

3. Freiwillige Registrierung zur Umsatzsteuer in Tschechien

Der Steuerpflichtige (egal ob in Tschechien oder in einem anderen EU-Land ansässig) kann sich in Tschechien auch freiwillig umsatzsteuerlich registrieren und damit auch seine tschechische USt-Identifikationsnummer erwerben. Der Steuerpflichtige wird in diesem Fall ab dem Tag nach dem Datum der Bekanntgabe der Registrierungsentscheidung umsatzsteuerlich registriert. Daraus folgt, dass ein Steuerpflichtiger, der sich freiwillig registrieren lassen möchte, nicht selbst entscheiden oder beeinflussen kann, ab welchem Tag er registrierter Steuerpflichtiger wird. Die freiwillige Registrierung kann nicht von einem Steuerpflichtigen beantragt werden, der ausschließlich steuerbefreite Umsätze ohne Vorsteuerabzugsrecht tätigt.

Author:

Ondřej Hrubý

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