Eine ausländische Person wird im slowakischen Mehrwertsteuergesetz als eine steuerpflichtige Person definiert, die keinen Sitz, keine Niederlassung, keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Slowakei hat. Die Registrierung einer ausländischen Person in der Slowakischen Republik ist in § 5 des slowakischen Umsatzsteuergesetzes geregelt.
Ein Unternehmer, der nicht in der Slowakei ansässig ist, d. h., der in der Slowakei keinen Sitz, Geschäftssitz, Niederlassung, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist verpflichtet, einen Antrag auf umsatzsteuerliche Registrierung beim Finanzamt Bratislava vor Beginn der steuerpflichtigen Tätigkeit zu stellen. Für die ausländische Person gilt kein bestimmter Umsatz oder eine andere Grenze für die Registrierung in der Slowakei.
Das Finanzamt Bratislava ist verpflichtet, eine ausländische Person unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Antrags auf die umsatzsteuerliche Registrierung, umsatzsteuerlich zu registrieren und ihr eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID Nr.) zuzuweisen. An dem in der Umsatzsteuerregistrierungsentscheidung festgelegten Tag wird die ausländische Person zum Umsatzsteuerzahler; dieser Tag darf nicht später als der 31. Tag nach Eingang des Antrags auf umsatzsteuerliche Registrierung liegen.
Der Antrag auf die Registrierung zur Umsatzsteuer wird dem Finanzamt persönlich, per Post oder elektronisch eingereicht. Das Antragsformular muss in slowakischer Sprache ausgefüllt werden und alle beigefügten Dokumente müssen ins Slowakische übersetzt werden, wenn sie in einer Fremdsprache verfasst sind.
Ein ausländisches Unternehmen ist verpflichtet, die Aufhebung der umsatzsteuerlichen Registrierung zu beantragen, wenn es seine unternehmerische Tätigkeit unabhängig von der Dauer der Steuerpflicht und der Höhe der erzielten Umsätze beendet.
Die Aufhebung der Umsatzsteuerregistrierung ist zum Tag wirksam, an dem die Umsatzsteueridentifikationsnummer erlischt.
Der Unternehmer, dessen Umsatzsteuerregistrierung gelöscht wurde, ist verpflichtet, innerhalb von 25 Tagen nach Ablauf der letzten Steuerperiode eine Steuererklärung abzugeben und innerhalb derselben Frist ihre eigene Steuerschuld zu begleichen.